Fachbegriffe Familienrecht von A - Z

Adoption:
Annahme eines Kindes

 

Aufhebung:
ist eine Eheschließung unwirksam, kann sie anstatt geschieden, aufgehoben werden, Folge: die Eheleute waren rechtlich nicht verheiratet: wichtigster Fall: Scheinehe.

 

Besuchsrecht:
wie oft darf der Elternteil, bei dem die Kinder nicht überwiegend leben, die Kinder sehen, mit ihnen Urlaub machen oder telefonieren, à Umgangsrecht.

 

Betreuung:
Fürsorge für Personen und Vermögen von Menschen, die ihre Angelegenheiten vorübergehend oder dauerhaft nicht selbst regeln können

 

Betreuungsverfügung:
ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen.

 

Düsseldorfer Tabelle:
Grundlage für die Berechnung von Kindesunterhalt,
davon abweichende vertragliche Regelungen sind möglich.

 

Ehegattenunterhalt:
Zwischen den Ehegatten bestehende Unterhaltsansprüche, die in mehreren, unterschiedlichen Formen auftreten à z. B. Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Betreuungsunterhalt

 

Ehevertrag:
(in der Regel) notarielle Vereinbarung zur individuellen rechtlichen Gestaltung der Ehe oder für den Fall der Scheidung.

 

Ehewohnung:
Kommt es zwischen Eheleuten zum Streit darüber, wer von beiden (mit den gemeinsamen Kindern) nach einer Trennung aus der Ehewohnung auszieht, besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Zuweisung der Ehewohnung.

 

Einvernehmliche Scheidung:
Scheidungsverfahren, in dem beide Ehegatten die Scheidung wünschen und keine streitigen Entscheidungen zur à Folgesachen ergehen.
Hier ist es ausreichend, wenn der Ehegatte, der die Scheidung beantragt, anwaltlich vertreten ist.

 

Fachanwalt:
Titel, der nach Ablegen einer Prüfung für besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet verliehen wird.

 

Folgesache:
familienrechtliche Angelegenheit, über die gleichzeitig mit der Scheidung entschieden wird, z. B. Sorgerecht, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Hausrat, Ehewohnung, Zugewinn, Versorgungsausgleich.

 

Gebührenvereinbarung:
vom Gesetz abweichende Regelung der Anwaltsvergütung, àRechtsanwaltsvergütung.

 

Gewaltschutz:
„Der Schläger geht" (aus der Wohnung). Das Gewaltschutzgesetz regelt Möglichkeiten von Wohnungszuweisung und Unterlassungsansprüchen.

 

Gutachter:

à Sachverständiger.

 

Kindesentführung:
Verfahren richtet sich meist nach dem Haager Kindesentführungs-Übereinkommen.

 

Kosten:
i. d. R. fallen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren an.
Mandanten mit geringem Einkommen können u. U. à Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe erhalten.
Unter Umständen: zusätzlich Gutachter-, Notarkosten.

Nachehelicher Unterhalt.
à Ehegattenunterhalt

 

Online-Scheidung:
gibt es im eigentlichen Sinne nicht, da die persönliche Anwesenheit beider Ehegatten im Scheidungstermin vorgeschrieben ist.
Doch die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant zur Vorbereitung einer einvernehmlichen Scheidung ist online möglich.

 

Patientenverfügung:
schriftliche Vorausverfügung für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit in bestimmte noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe. à Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung

 

Prozesskostenhilfe:
Für Mandanten mit geringem Einkommen/Vermögen zahlt der Staat die Prozesskosten, vollständig oder als Darlehen (Ratenzahlung), wenn das beabsichtigte Gerichtsverfahren Aussicht auf Erfolg verspricht. àVerfahrenskostenhilfe

 

Rechtsanwaltsvergütung:
richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); abweichende Vereinbarungen sind möglich; das RVG darf aber nicht unterschritten werden.

 

Sachverständige/r:
Soll dem Gericht bei der Entscheidung helfen. Wichtigster Anwendungsfälle: Sorgerechts- und Zugewinnverfahren, > Gutachter.

 

Scheidungsstatut:
für die Scheidung anzuwendendes Recht.


Scheidungsfolgenvereinbarung:
Ehevertrag zur individuellen Gestaltung der Rechtsfolgen bei Trennung und Scheidung.


Scheinehe:
Eine eheliche Lebensgemeinschaft ist gar nicht beabsichtigt oder nicht möglich, z. B. aus ausländerrechtlichen Gründen.

 

Sorgeerklärung:
Gemeinsame Erklärung nicht miteinander verheirateter Eltern, das Sorgerecht gemeinsam auszuüben, sonst steht das Sorgerecht der Mutter zu.

 

Sorgerecht:
Recht und Pflicht, Entscheidungen für das Kind zu treffen; steht ohne gerichtliche Entscheidung bei Verheirateten beiden Eltern zu; bei nichtehelichen Eltern dem Vater nur bei Sorgerechtserklärung

 

Trennungsunterhalt:
Unterhalt von der tatsächlichen Trennung der Eheleute bis zur rechtskräftigen Scheidung im Gegensatz zum à nachehelichen Unterhalt.

 

Umgangsrecht:
à Besuchsrecht.

 

Vaterschaftsanfechtung:
Gerichtliches Verfahren zur Anfechtung bzw. Feststellung der Vaterschaft eines Kindes.

 

Verbund:
im deutschen Recht soll gleichzeitig über Scheidung und Scheidungsfolgen entschieden werden. Verzögert häufig die Scheidung.

 

Verfahrenskostenhilfe:
à Prozesskostenhilfe

 

Versorgungsausgleich:
Teilung der in der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften.

 

Vorsorgevollmacht:
Durch sie bevollmächtigt eine Person eine andere, meist ihr nahestehende Person, den im Fall einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu regeln.

 

Zugewinnausgleich:
Ausgleich des ehelichen Vermögens, kann vertraglich ausgeschlossen werden àEhevertrag.

 

Zuständigkeit:
örtliche: das Gericht, bei dem ein Gerichtsverfahren zu führen ist.
sachliche: in Familienrechtlichen Angelegenheiten fast immer das Familiengericht. internationale: ist Deutschland zuständig oder ein anderes Land?

 

Rechtsanwalt Leipzig Familienanwalt Familienrecht Rechtsberatung Verkehrsrecht

Anna Bettina Hamann

Fachanwältin für Familienrecht

 

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